Was darf als Hausmeisterkosten umgelegt werden?

Die Kosten für den Hausmeister führen bei vermieteten Wohnungen häufig zu Diskussionen. Viele Mieterinnen und Mieter empfinden die Hausmeisterkosten als ungerechtfertigt und sind auch mit der Höhe der zu zahlenden Beträge oft nicht einverstanden. Grund dafür ist unter anderem, dass Hausmeisterkosten als Sammelbegriff oft nicht nachvollziehbar und sehr undurchsichtig sind. Für viele Vermieterinnen und Vermieter ist außerdem oft unklar, welche Kosten umgelagert werden dürfen und welche nicht. 


In der Nebenkostenabrechnung bei Mietverhältnissen sollten in der Regel nur laufende Kosten umgelagert werden. Genau hier scheiden sich oft die Geister, denn welche Arbeiten des Hausmeisters können als regelmäßig wahrgenommen werden? Im folgenden Artikel erhalten Sie Aufschluss über die Tätigkeiten eines Hausmeisters und über die verschiedenen Kostenstellen.

Hausmeister repariert Steckdosen

© adobeStock/Wellnhofer Designs

Grundlegende Bestimmungen 

Grundsätzlich sollte die Höhe der Hausmeisterkosten den ortsüblichen Satz für Hausmeister nicht übersteigen. Dieser Grundsatz ist gewährleistet, wenn die Hausmeisterkosten 0,50 € pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht übersteigen. Als Vermieterin oder Vermieter können Sie also in diesem Rahmen frei entscheiden. Außerdem dürfen die Fahrtkosten des angestellten Hausmeisters abgerechnet werden, nicht jedoch die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Als vermietende Person sind Sie außerdem verpflichtet, die umgelegten Kosten für den Hausmeister in der Nebenkostenabrechnung genau aufzuschlüsseln, es dürfen alle keine Pauschalbeträge in der Abrechnung erscheinen. 

Welche Arbeiten können umgelegt werden? 

Typische Arbeiten des Hausmeisters können umgelegt werden. Darunter fallen regelmäßige Kontrollarbeiten, Sicherungsarbeiten, Pflegearbeiten und Reinigungsarbeiten. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Arbeiten nicht bereits von anderen Dienstleistern erledigt werden. Wenn Sie beispielsweise einen Winterdienst in Anspruch nehmen, dürfen Kosten für diesen nicht über den Hausmeister abgerechnet werden. Typische abrechenbare Arbeiten sind beispielsweise:

  • Die Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung 

  • Die Kontrolle der Durchgangswege sowie der Flucht- und Rettungswege

  • Die Kontrolle der gemeinschaftlich genutzten Flächen auf eventuell gefährliche Gegenstände 

  • Die Kontrolle aller vorhandenen Schließvorrichtungen 

  • Die Kontrolle und die Bedienung von Heizungsanlagen und der Warmwasserversorgung 

  • Das Überprüfen der vorhandenen Aufzüge 

  • Die Sicherung des anliegenden Gehwegs (Winterdienst)

  • Reinigung von Fluren, Treppen und Zuwegen zum Mietobjekt

     

Welche Arbeiten dürfen nicht umgelegt werden? 

Neben den typischen Arbeiten, die umlegbar sind, übernehmen Hausmeister noch zahlreiche andere Aufgaben. Diese sind allerdings nicht immer umlegbar. Beispielsweise sind Arbeiten, die mit der Instandsetzung und der Instandhaltung des Mietobjekts zusammenhängen, nicht umlegbar. Was ebenfalls nicht umgelegt werden kann: 


  • Abrechnungen im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel 

  • Beschaffung von Werkzeugen und Geräten 

  • Bareinzug von Mietzahlungen 

  • Tätigkeiten im Sinne der Immobilienbesichtigung 

  • Reparaturen im Sinne der Ästhetik 

  • Wartung von Werkzeugen und Geräten 


Als Vermieterin oder Vermieter sind sie verpflichtet, diese Kosten aufzuschlüsseln und aus den umlegbaren Hausmeisterkosten herauszurechnen.